RS Vwgh 2010/2/25 2010/21/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/04 Sonstiges Prozessrecht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
FristHG 2001/12/31 §1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0033

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des im Juristenkalender zitierten § 1 des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001, BGBl. I Nr. 64/2001, besteht kein Anhaltspunkt dafür, diese Bestimmung auch für Fristberechnungen ab dem Jahr 2002 heranzuziehen (vgl. B OGH 8. September 2009, 1 Ob 162/09v). Die damit nicht in Einklang zu bringende unrichtige Auslegung durch den Rechtsanwalt des Antragstellers fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil derartige Berechnungen von Fristen (unter Berücksichtigung von Feiertagen und ihnen gleichgestellten Tagen) zu den grundlegenden Kenntnissen jedes Rechtsberufes zählen. Es durfte auch nicht ohne Weiteres auf die Angaben in einem nicht amtlichen Arbeitsbehelf vertraut werden. Der dem Rechtsanwalt unterlaufene Rechtsirrtum begründet daher grobe Fahrlässigkeit.Nach dem klaren Wortlaut des im Juristenkalender zitierten Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2001,, besteht kein Anhaltspunkt dafür, diese Bestimmung auch für Fristberechnungen ab dem Jahr 2002 heranzuziehen vergleiche B OGH 8. September 2009, 1 Ob 162/09v). Die damit nicht in Einklang zu bringende unrichtige Auslegung durch den Rechtsanwalt des Antragstellers fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil derartige Berechnungen von Fristen (unter Berücksichtigung von Feiertagen und ihnen gleichgestellten Tagen) zu den grundlegenden Kenntnissen jedes Rechtsberufes zählen. Es durfte auch nicht ohne Weiteres auf die Angaben in einem nicht amtlichen Arbeitsbehelf vertraut werden. Der dem Rechtsanwalt unterlaufene Rechtsirrtum begründet daher grobe Fahrlässigkeit.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210002.X01

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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