Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 1991, Zl. 90/13/0078, das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331, den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2001/15/0160, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0164, mwN). Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich und eine dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 6. November 1991, Zl. 90/13/0078, das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331, den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2001/15/0160, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0164, mwN). Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich und eine dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160029.X02Im RIS seit
25.08.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010