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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §547;Rechtssatz
Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder den bzw. die erbserklärten Erben) zu richten, nach der Einantwortung an den bzw. die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0185).Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder den bzw. die erbserklärten Erben) zu richten, nach der Einantwortung an den bzw. die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160029.X01Im RIS seit
25.08.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010