TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/30 89/17/0088

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37049 Ankündigungsabgabe Wien;

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
LAO Wr 1962 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Vereins SK in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. März 1989, Zl. MDR - V 3/89, betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an den Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1988 ersuchte der beschwerdeführende Verein um Befreiung von der Ankündigungsabgabe ab Jänner 1988 wegen Gemeinnützigkeit des Vereins.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 wies der Magistrat der Stadt Wien dieses Ansuchen ab. Es werde im wesentlichen damit begründet, daß die Veranstaltungen nicht kommerziell und die Tätigkeit des Vereines nicht auf Gewinn ausgerichtet seien. Damit werde verkannt, daß diese Befreiungsbestimmung nicht an die Qualifikation des Antragstellers, z.B. als gemeinnützig, anknüpfe, sondern für die Ankündigungen selbst, die von der Abgabe befreit werden sollten, bestimmte Voraussetzungen normiere. Die vorliegenden Ankündigungen, die für den Besuch von Veranstaltungen (Theatervorstellungen, Ausstellungen, Konzerte etc.) des Vereines werbe, dienten jedenfalls nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken, da derartige Veranstaltungen vor allem den Zweck hätten, dem Zuschauer einen ästhetischen Genuß oder eine Unterhaltung zu bieten. Aber auch gemeinnützige Zwecke könnten den vorliegenden Ankündigungen nicht unterstellt werden, da weder dem Ansuchen noch dem Text der Ankündigungen zu entnehmen sei, in welcher Weise und auf welchem Gebiet die Allgemeinheit gefördert werden solle. Aus der Stellungnahme des beschwerdeführenden Vereines vom 28. Oktober 1988 gehe weiters hervor, daß Eintrittsgeld für den Besuch der Veranstaltungen verlangt worden sei. Damit stehe aber fest, daß die Ankündigungen nicht ohne Erwerbsabsicht vorgenommen worden seien. Für das Vorliegen der Erwerbsabsicht sei weder die Absicht zur Erzielung eines Gewinnes noch ein tatsächlich verbleibender Überschuß Voraussetzung.

Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab; dies im wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1964, Zl. 154/64 (Slg. Nr. 3075/F), dessen Erwägungen auch für den Fall musikalischer Veranstaltungen gelten müßten. Dazu komme, daß im vorliegenden Fall Erwerbsabsicht vorliege; der beschwerdeführende Verein räume selbst ein, daß der Besuch an diesen Veranstaltungen nur gegen Zahlung eines Eintritts möglich war. Bei der "3. Wiener Vierteltour" sei zwar der Eintritt frei gewesen, jedoch sei auf dem Plakat auf die Möglichkeit des Kaufes von Büchern, Platten und Kassetten der Mitwirkenden hingewiesen worden, sodaß auch hier die mangelnde Erwerbsabsicht fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der beschwerdeführende Verein in seinem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der beschwerdeführende Verein erstattete unaufgefordert eine weitere Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19, i.d.F. LGBl. Nr. 29/1985, wird die Gemeinde, soweit keine bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für Abgaben von Ankündigungen vorliegt, ermächtigt, von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom 26. April 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21 vom 23. Mai 1985, Seite 35, Gebrauch gemacht.

Gemäß dem mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes übereinstimmenden § 3 Abs. 2 der Verordnung sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien.

Vorweg sei bemerkt, daß der Gesetzeswortlaut eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen solchen Antrag auf Befreiung von der Abgabe nicht ausschließt. Diese Vorgangsweise wird sich insbesondere dann als zweckmäßig erweisen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zlen. 87/17/0272 und 87/17/0359).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1967, Slg. Nr. 3617/F, sowie in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. November 1990, Zl. 87/17/0359, weiters dargetan hat, handelt es sich bei der genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsstelle um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, daß der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f WAO erfüllt, wie dies der beschwerdeführende Verein anzunehmen scheint. Sollte jedoch sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein, daß die beworbenen Einzelveranstaltungen gemeinnützigen Zwecken dienten, so ist ihm zu erwidern, daß gemäß § 33 Abs. 1 WAO gemeinnützig nur solche Zwecke sind, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Daß diese Voraussetzungen auf die beworbenen EINZELVERANSTALTUNGEN des beschwerdeführenden Vereins (nach den unbekämpften Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides handelte es sich hiebei um Theatervorstellungen, Ausstellungen, Konzerte etc.) zutreffen, das heißt, daß diese EINZELVERANSTALTUNGEN dem Gemeinwohl nützten, hat der beschwerdeführende Verein nicht behauptet.

Zur Frage, ob die gegenständlichen Ankündigungen Bildungszwecken dienen sollten, bringt der beschwerdeführende Verein zusammenfassend vor, es seien nicht "irgendwelche Unterhaltungsveranstaltungen ..., sondern durchaus künstlerische Veranstaltungen" durchgeführt worden.

Dem ist das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1964, Slg. Nr. 3075/F, betreffend die Ankündigungen eines "Wiener Studententheaters" entgegenzuhalten. Dort hat der Gerichtshof dargetan, daß jedes Theater schon seinem Wesen nach dem Zweck, dem Zuschauer einen ästhetischen Genuß oder eine Unterhaltung zu bieten, diene. Bei gewissen Theatern wird der Unterhaltungszweck allein, bei anderen Theatern der Unterhaltungszweck und der ästhetische Genuß bestimmend sein, bei anderen Theatern wiederum wird neben den genannten Zwecken auch die Bildung, die dem Zuschauer durch die Aufführung vermittelt wird, Bedeutung haben. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, es möge zutreffen, daß das genannte Theater durch die Wahl der Stücke und der Autoren dem Bildungszweck in erhöhtem Maße diene, keinesfalls seien aber die Darlegungen des damaligen Beschwerdeführers imstande, darzutun, daß dieser Bildungszweck ein ausschließlicher oder überwiegender sei. Denn das Vorbringen, es würden vornehmlich Stücke gespielt, die Berufsbühnen selten oder gar nicht aufführten, es würde vor allem die Förderung studentischer Autoren und die Würdigung österreichischer Werke unternommen und die Studenten würden das Theater deshalb aufsuchen, um sich in der neuesten Dramatik fortzubilden, schloß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, daß neben dem Bildungszweck auch der dem Theater, wie erwähnt, vornehmlich eigene Unterhaltungszweck und der Zweck der Darbietung eines ästhetischen Genusses im erheblichen Maße gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiebei, wie hieraus zu entnehmen ist, den Begriff "Bildung" im Sinne von "Ausbildung" oder "Wissensvermittlung" verstanden.

Diese Auffassung deckt sich im übrigen mit dem eigenen Vorbringen des beschwerdeführenden Vereines, wonach die Meinung, daß eine Tätigkeit, die AUCH mit Unterhaltung verbunden sei, Bildungs- (oder Gemeinnützigkeits-)zwecke von vornherein ausschließe, unhaltbar sei und Kunst, die nicht auch Unterhaltung biete, meist den Anspruch, Kunst zu sein, nicht aufrechterhalten könne.

Die im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommende Auffassung ist auch für vorliegenden Fall entscheidend. Sie kann und muß, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, darüber hinaus jedoch auf alle Formen künstlerischer Manifestationen (im Beschwerdefall Ausstellungen, Konzerte etc.) ausgedehnt werden; das heißt mit anderen Worten: Aus dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, daß die Ankündigung von künstlerischen Manifestationen welcher Art immer - von der oben genannten Ausnahme eines spezifischen Ausbildungszwecks abgesehen - NICHT AUSSCHLIESSLICH ODER VORWIEGEND Bildungszwecken dient.

Auf die Frage, ob die gegenständlichen Ankündigungen von Erwerbsabsicht getragen waren oder nicht, kommt es daher nicht mehr an.

Daraus ergibt sich, daß auch die Verfahrensrüge des beschwerdeführenden Vereins fehlgeht. Wie schon erwähnt, wurde der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Charakter der Veranstaltungen im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es war daher entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Vereines nicht erforderlich, ihn zur näheren Beschreibung und Erklärung dieser Veranstaltungen aufzufordern, zumal die belangte Behörde sich keineswegs, wie der beschwerdeführende Verein meint, auf den Standpunkt gestellt hat, daß es sich hiebei um Unterhaltungsveranstaltungen gehandelt habe. Vielmehr ist die belangte Behörde im Sinne des Beschwerdevorbringens ohnehin davon ausgegangen, daß künstlerische Veranstaltungen gegeben seien. Ohne rechtliche Bedeutung war im Sinne obiger Ausführungen die Frage, wer anläßlich der Veranstaltung

"3. Wiener Vierteltour" die genannten Bücher, Platten und Kassetten verkaufen wollte.

Darauf, daß der Magistrat der Stadt Wien in den vergangenen Jahren dem Beschwerdeführer ohne sonderliche weitere Bescheinigungen lediglich unter Hinweis auf seine als gemeinützig anerkannte Tätigkeit die Befreiung von der Ankündigungsabgabe jeweils für ein ganzes Kalenderjahr erteilt habe, kam es gleichfalls nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170088.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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