Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0054 E 20. September 2007 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung entbindet die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter nach § 80 BAO den Vertreter von seinen Pflichten nicht. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs. 1 BAO vorgelegen wären (Hinweis E 2. August 1995, 94/13/0095). Gleiches muss auch dann gelten, wenn sich der Vertreter bei der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten eines Rechtsanwaltes bedient.Nach herrschender Rechtsprechung entbindet die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter nach Paragraph 80, BAO den Vertreter von seinen Pflichten nicht. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach Paragraph 80, Absatz eins, BAO vorgelegen wären (Hinweis E 2. August 1995, 94/13/0095). Gleiches muss auch dann gelten, wenn sich der Vertreter bei der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten eines Rechtsanwaltes bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160246.X03Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010