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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160246.X02Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010