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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Mit der erstmaligen Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, damit auch der Anzeige, in der die nunmehr angelasteten Tatzeiträume enthalten sind, in der mündlichen Verhandlung (außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) liegt eine vollständige Verfolgungshandlung betreffend der vor dem 30. Jänner 2007 gelegenen Tatzeiträume vor. Bei einem Dauerdelikt, wie dies eine unzulässige Beschäftigung während eines Tatzeitraumes ist, sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen. Fehlt eine Datumsangabe, dann ist das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen (vgl. E 31. März 2003, 99/02/0337). Es liegt daher keine Ausdehnung der Tatzeit vor, wenn die Berufungsbehörde das Ende des Tatzeitraumes mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides vornimmt. Anders liegt der Fall aber, wenn - wie hier - die BH ausdrücklich einen bestimmten Tatzeitpunkt im Spruch nennt und die Berufungsbehörde diesen Tatzeitpunkt auf einen davor gelegenen Zeitraum erstreckt. Während im Straferkenntnis der BH als Tatzeit jeweils der 30. Jänner 2007, angegeben war, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatzeitraum mit 1. 21. Juni 2006 bis 30. Jänner 2007, 2. 3. Jänner 2007 bis 30. Jänner 2007 und 3. 17. Jänner 2006 bis (berichtigt) 30. Jänner 2007 festgesetzt. Die Festsetzung des Tatzeitraumes auch hinsichtlich der Zeiträume vor dem 30. Jänner 2007 stellt eine im Berufungsverfahren unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes dar (vgl. E 25. Jänner 2000, 99/05/0172).Mit der erstmaligen Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, damit auch der Anzeige, in der die nunmehr angelasteten Tatzeiträume enthalten sind, in der mündlichen Verhandlung (außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) liegt eine vollständige Verfolgungshandlung betreffend der vor dem 30. Jänner 2007 gelegenen Tatzeiträume vor. Bei einem Dauerdelikt, wie dies eine unzulässige Beschäftigung während eines Tatzeitraumes ist, sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen. Fehlt eine Datumsangabe, dann ist das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen vergleiche E 31. März 2003, 99/02/0337). Es liegt daher keine Ausdehnung der Tatzeit vor, wenn die Berufungsbehörde das Ende des Tatzeitraumes mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides vornimmt. Anders liegt der Fall aber, wenn - wie hier - die BH ausdrücklich einen bestimmten Tatzeitpunkt im Spruch nennt und die Berufungsbehörde diesen Tatzeitpunkt auf einen davor gelegenen Zeitraum erstreckt. Während im Straferkenntnis der BH als Tatzeit jeweils der 30. Jänner 2007, angegeben war, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatzeitraum mit 1. 21. Juni 2006 bis 30. Jänner 2007, 2. 3. Jänner 2007 bis 30. Jänner 2007 und 3. 17. Jänner 2006 bis (berichtigt) 30. Jänner 2007 festgesetzt. Die Festsetzung des Tatzeitraumes auch hinsichtlich der Zeiträume vor dem 30. Jänner 2007 stellt eine im Berufungsverfahren unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes dar vergleiche E 25. Jänner 2000, 99/05/0172).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090253.X01Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010