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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0029 E 8. August 2008 RS 2 (Hier: Nach den Feststellungen der belBeh deuten überhaupt keine Hinweise daraufhin, dass zwischen O und der P GmbH eine (Vertrags- )Beziehung zwecks Einstellung als überlassene Arbeitskraft beabsichtigt und jemals eingegangen worden wäre.)Stammrechtssatz
§ 2 Abs 2 lit e AuslBG regelt ausschließlich die Strafbarkeit desjenigen, der über die Arbeitskraft eines anderen verfügen darf, der tatsächliche Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers im Betrieb des Verwenders (hier: A GmbH) gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG ist aber unabhängig von der Frage zu lösen, ob die überlassene Kraft zum Überlasser (hier: P GmbH) in einem Arbeitsverhältnis oder allenfalls arbeitnehmerähnlichen Verhältnis steht. Wäre die letzte Frage zu verneinen, so könnte zwar der Überlasser nicht bestraft werden, in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verwenders würde aber nur insofern eine Änderung eintreten, als diesfalls der Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers in seinem Betrieb (insbesondere) nach den lit. a und b des § 2 Abs. 2 AuslBG zu prüfen wäre. Ein Rückschluss von der Verwendung der Arbeitskräfte im Betrieb der A GmbH auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der P GmbH und den arbeitend angetroffenen Ausländern besitzt keine Aussagekraft. (Hier: Die belBeh geht offenbar rechtsirrtümlich davon aus, dass die Frage, ob die P GmbH als Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber der beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer sei, vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG, wonach auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte als Beschäftigung gilt, zu lösen sei.)Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG regelt ausschließlich die Strafbarkeit desjenigen, der über die Arbeitskraft eines anderen verfügen darf, der tatsächliche Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers im Betrieb des Verwenders (hier: A GmbH) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG ist aber unabhängig von der Frage zu lösen, ob die überlassene Kraft zum Überlasser (hier: P GmbH) in einem Arbeitsverhältnis oder allenfalls arbeitnehmerähnlichen Verhältnis steht. Wäre die letzte Frage zu verneinen, so könnte zwar der Überlasser nicht bestraft werden, in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verwenders würde aber nur insofern eine Änderung eintreten, als diesfalls der Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers in seinem Betrieb (insbesondere) nach den Litera a und b des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu prüfen wäre. Ein Rückschluss von der Verwendung der Arbeitskräfte im Betrieb der A GmbH auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der P GmbH und den arbeitend angetroffenen Ausländern besitzt keine Aussagekraft. (Hier: Die belBeh geht offenbar rechtsirrtümlich davon aus, dass die Frage, ob die P GmbH als Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber der beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer sei, vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG, wonach auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte als Beschäftigung gilt, zu lösen sei.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090235.X03Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010