RS Vwgh 2010/2/25 2009/09/0235

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Rechtssatz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 AÜG muss der Überlasser mit jenen Arbeitskräften, die überlassen werden, das von vornherein vereinbaren. Gemäß § 2 Abs. 2 AÜG darf keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden. Bereits aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass Arbeitskraft eines Überlassers eine Person nur dann sein kann, wenn zwischen dem Überlasser und dieser Person eine - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu bewertende - zweiseitige Vertragsbeziehung iSd § 3 Abs. 2 und 4 AÜG eingegangen wird.Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, AÜG muss der Überlasser mit jenen Arbeitskräften, die überlassen werden, das von vornherein vereinbaren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AÜG darf keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden. Bereits aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass Arbeitskraft eines Überlassers eine Person nur dann sein kann, wenn zwischen dem Überlasser und dieser Person eine - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu bewertende - zweiseitige Vertragsbeziehung iSd Paragraph 3, Absatz 2 und 4 AÜG eingegangen wird.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090235.X01

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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