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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Auf Grund des § 3 Abs. 2 AÜG muss der Überlasser mit jenen Arbeitskräften, die überlassen werden, das von vornherein vereinbaren. Gemäß § 2 Abs. 2 AÜG darf keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden. Bereits aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass Arbeitskraft eines Überlassers eine Person nur dann sein kann, wenn zwischen dem Überlasser und dieser Person eine - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu bewertende - zweiseitige Vertragsbeziehung iSd § 3 Abs. 2 und 4 AÜG eingegangen wird.Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, AÜG muss der Überlasser mit jenen Arbeitskräften, die überlassen werden, das von vornherein vereinbaren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AÜG darf keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden. Bereits aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass Arbeitskraft eines Überlassers eine Person nur dann sein kann, wenn zwischen dem Überlasser und dieser Person eine - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu bewertende - zweiseitige Vertragsbeziehung iSd Paragraph 3, Absatz 2 und 4 AÜG eingegangen wird.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090235.X01Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010