RS Vwgh 2010/2/25 2009/09/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
DO Wr 1994;
StGB §27;
StGB §43 Abs1;
StGB §44 Abs2;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 44 heute
  2. StGB § 44 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StGB § 44 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0332 E 15. Oktober 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen hat, folgt jedenfalls nicht, dass die Disziplinarkommission an der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gehindert wäre. Sowohl der Bundesgesetzgeber hat im StGB als auch der Landesgesetzgeber hat in der Wiener Dienstordnung 1994 von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB, oder aber zwar oberhalb dieser Grenze, aber unter gleichzeitigem Ausspruch der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge gemäß § 44 Abs. 2 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, so hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB oder der Wiener Dienstordnung 1994 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit kein derart maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (vgl. E 12. April 2000, 97/09/0199, zum BDG 1979).Aus dem Umstand, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen hat, folgt jedenfalls nicht, dass die Disziplinarkommission an der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gehindert wäre. Sowohl der Bundesgesetzgeber hat im StGB als auch der Landesgesetzgeber hat in der Wiener Dienstordnung 1994 von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB, oder aber zwar oberhalb dieser Grenze, aber unter gleichzeitigem Ausspruch der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, so hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB oder der Wiener Dienstordnung 1994 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit kein derart maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu vergleiche E 12. April 2000, 97/09/0199, zum BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090209.X05

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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