RS Vwgh 2010/2/25 2009/09/0146

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090146.X02

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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