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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2Stammrechtssatz
Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090146.X02Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010