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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Behörde berechtigt war, die Verhandlung gemäß § 51f Abs. 2 VStG durchzuführen (Hinweis Urteile EGMR, Van Geyseghemm, 21. Jänner 1999, 26103/95; Metelitsa, 22. Juni 2006, 33132/02; Kucera, 3. Oktober 2002, 40072/98). (Hier:Ausführungen dazu, dass die Behörde berechtigt war, die Verhandlung gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG durchzuführen (Hinweis Urteile EGMR, Van Geyseghemm, 21. Jänner 1999, 26103/95; Metelitsa, 22. Juni 2006, 33132/02; Kucera, 3. Oktober 2002, 40072/98). (Hier:
Dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Bf wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits mehr als zwei Monate vor dem Verhandlungstermin zugestellt. Die Beh hat den Vertreter des Bf in Reaktion auf die Vertagungsbitte vom 13. Dezember am 7. Jänner telefonisch verständigt, dass der Verhandlungstermin 22. Jänner aufrecht bleibt. Auf diese Verständigung hat der Bf nicht reagiert. Zudem hat er weder in der Vertagungsbitte noch in der von seinem Vertreter wahrgenommenen mündlichen Verhandlung behauptet, dass er derartige Dispositionen versucht hätte oder ihm solche nicht zumutbar gewesen seien.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090146.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010