TE Vwgh Erkenntnis 1992/8/4 89/10/0122

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z7;
StGB §2;
VStG §1 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie den Hofrat Dr. Puck, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 23. September 1988, Zl. St-664-1/88, betreffend Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 2. September 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Medieninhabers (AFP) der Monatszeitschrift "Weitblick", Folge 2, Februar 1988, nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1947 (im folgenden: VerbotsG), verbreitet, da er nicht verhindert habe, daß in der besagten Zeitschrift der Text des nationalsozialistischen Kampfliedes "Es zittern die morschen Knochen", veröffentlicht worden sei, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG begangen habe. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der am 22. März 1988 erstatteten Anzeige als erwiesen anzusehen. Als Verantwortlicher des Medieninhabers (Aktionsgemeinschaft für Politik - AFP), somit Verantwortlicher der Monatszeitschrift "Weitblick", habe es der Beschwerdeführer nicht verhindert, daß in der genannten Zeitschrift das nationalsozialistische Kampflied "Es zittern die morschen Knochen" veröffentlicht worden sei. Das Druckwerk werde von der Kärntner Landesorganisation der politischen Partei "Aktionsgemeinschaft für Politik (AFP)" herausgegeben. Am 4. März 1988 sei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Zeitschrift wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem VerbotsG vorgelegt worden; die Staatsanwaltschaft Klagenfurt habe die Anzeige wegen des Verdachtes der nationalsozialistischen Bestätigung im Sinne des § 3 Abs. 1 VerbotsG gemäß § 90 StPO (am 17. März 1988) zurückgelegt. Die Strafbehörde hätte nunmehr zu prüfen gehabt, ob ein Tatbestand im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG vorliege und habe nach Bejahung am 14. April 1988 eine Strafverfügung im Sinne des zitierten Art. IX EGVG erlassen, gegen die der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben habe, in dem im wesentlichen ausgeführt worden sei, daß die Strafverfügung rechtswidrig sei, da sie den Grundgesetzen, der Verfassung, den Menschenrechten, den demokratischen Grundprinzipien usw. widerspreche; weder aus der in der Strafverfügung erwähnten Einzelhandlung, noch aus dem komplexen Handeln im "Weitblick" könne mit Recht auf irgendwelche Wiederbestätigung geschlossen werden; zur Tätigkeit der AFP würden sich weitere Ausführungen erübrigen, da diese, wie amtsbekannt sein dürfte, auf Verwirklichung von Demokratie, Rechtsstaat, Humanismus, Völkerfreundschaft, Wahrheit usw. gerichtet sei; gleiches gelte selbststredend für die reale Blattlinie des "Weitblick".

Die Strafbehörde erster Instanz führte in der Begründung ihres Straferkenntnisses weiter aus, der Straftatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG verbiete das Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes; unter Verbreiten sei zu verstehen, daß derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde; dies könne sowohl mündlich, als auch durch das Verteilen von Druckwerken erfolgen. Der Begriff "nationalsoz. Gedankengut im Sinne des VerbotsG." beziehe sich auf den historischen Nationalsozialismus der Jahre 1920 bis 1945.

Nationalsozialistisches Gedankengut werde etwa dann verbreitet, wenn nationalsozialistische Einrichtungen - wozu wohl auch die diesem Gedankengut anhaftenden Kampflieder gehörten - propagandistisch dargestellt würden; von einer Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes könne nur dann die Rede sein, wenn es sich um neu erstellte Druckwerke handle. Historische Druckwerke fielen nicht unter diese Bestimmung. Der Abdruck des bekannten nationalsozialistischen Kampfliedes "Es zittern die morschen Knochen" in einer periodischen Zeitschrift stelle zweifellos eine Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes dar.

Mit Bescheid vom 23. September 1988 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten der vom Beschwerdeführer gegen das genannte Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Es sei gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG das Tatbild der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides konkretisiert dargestellt; als Strafsanktion gelte gleichfalls die vorher zitierte Norm. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, die Berufungsbehörde habe nach genauem Studium der Aktenlage und aller Beweise keine Veranlassung gesehen, das angefochtene Straferkenntnis einer Änderung zu unterziehen, und nehme vielmehr die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als zutreffend zur Gänze in die gegenständliche Berufungsentscheidung auf. Hiezu sei die Berufungsbehörde im Hinblick darauf, daß es keine Mangelhaftigkeit eines Verwaltungsverfahrens bedeute, wenn sich das Berufungsstraferkenntnis bloß auf die Begründung erster Instanz berufe, sofern der erstinstanzliche Bescheid ausreichend begründet war, berechtigt. Die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erscheine ausreichend, umsomehr als dieser Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens schlüssig und in keiner Weise ergänzungsbedürftig zugrunde gelegt worden seien. Zu den Berufungsausführungen werde ausgeführt, der Umstand, daß in der "Kleinen Zeitung", wie vom Beschwerdeführer behauptet, dieses bekannte "NS-Kampflied " am 22. Jänner 1988 veröffentlicht und lediglich drucktechnisch modifiziert worden sei, könne den Beschwerdeführer in keiner Weise exculpieren. In diesem Verfahren stehe als Beschuldigter der Beschwerdeführer und nicht der Verantwortliche der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung" vor der Behörde. Wenn der Beschwerdeführer den beabsichtigten Anschluß Österreichs an die EG als nazistische Tätigkeit darzustellen versuche, so beweise dies nur seine Unkenntnis über die Gesamtmaterie. Die belangte Behörde stelle sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auf den Standpunkt, daß der Abdruck des deutsch-nazistischen Kampfliedes "Es zittern die morschen Knochen" mit allen vier Strophen in einer in Österreich erscheinenden periodischen Druckschrift gegen die Bestimmung des Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG verstoße, zumal darüberhinaus eine Verbreitungswirkung gegeben sei.

Mit Erkenntnis vom 7. März 1989, B 1824/88-7, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, wies die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den oben genannten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 248/1986 begeht, wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, wenn diese Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, daß der Text (vier Strophen) des Liedes "Es zittern die morschen Knochen" samt Noten auf Seite 4 der Monatszeitschrift "Weitblick", Folge 3, Feber 1988, mit der im Refrain der ersten drei Strophen enthaltenen Wortfolge "und heute, da hört uns Deutschland und morgen die ganze Welt" abgedruckt wurde. Auf derselben Seite befindet sich unmittelbar oberhalb des Liedtextes der Satz "So wurde das Lied gesungen". Unmittelbar unter dem Liedtext steht ein Kommentar, der sich mit einem in der "Kleinen Zeitung" von NN verfaßten und in der Ausgabe vom 19. Jänner 1988 erschienenen Artikel befaßt. In diesem Artikel, der auszugsweise im Faksimile wiedergegeben ist, wird der Refrain (der ersten drei Strophen) mit den Worten "Wir werden weiter marschieren, wenn alles in Scherben fällt, denn heute gehört uns Deutschland und morgen die ganze Welt" wiedergegeben. Ebenfalls auf Seite 4 sind Leserbriefe (ebenfalls faksimiliert) wiedergegeben, die darauf Bezug nehmen, daß NN den Text des Liedes insoweit unrichtig wiedergegeben habe, als er statt der richtigen Wortfolge "und heute, da hört uns ..." die unrichtige Wortfolge "denn heute gehört uns ..." verwendet habe. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage, wie diese Wortfolge im Originaltext dieses Liedes gelautet hat, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Bescheidbegründung läßt jedoch insgesamt den eindeutigen Schluß darauf zu, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Veröffentlichung des Originaltextes des mehrfach zitierten Liedes vorgeworfen hat (vgl. dazu etwa schon im erstinstanzlichen Bescheid: "bezieht sich auf den historischen Nationalsozialismus der Jahre 1920 bis 1945",

"nationalsozialistische ... Kampflieder ..."; ferner im

angefochtenen Bescheid: "der Abdruck des deutsch-nazistischen Kampfliedes "Es zittern die morschen Knochen"").

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren im wesentlichen damit verantwortet, daß die ihm zur Last gelegte Veröffentlichung im "Weitblick" - so wie auch die Veröffentlichung in der "Kleinen Zeitung" - nichts mit der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes zu tun habe, weil in dieser Veröffentlichung eine Propaganda für den Nationalsozialismus nicht gelegen und schon gar nicht vom Beschwerdeführer beabsichtigt worden sei. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Behörde räume (zutreffend) ein, daß zur Verbreitung von nationalsozialistischen Gedankengut im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG dieses Gedankengut "propagandistisch dargestellt" werden müsse, eben diese Voraussetzung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Behörde habe "den inhaltlichen sowie räumlichen Zusammenhang der Abdruckung des Liedtextes" übersehen; aus diesem ergebe sich, daß der "Liedtext in richtiger Form eben zur Demonstration der Unrichtigkeit des bezugnehmenden Zitats aus der "Kleinen Zeitung"", abgedruckt worden sei, weshalb von einer propagandistischen Darstellung des Liedtextes keine Rede sein könne.

Wesentliches Merkmal einer Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG ist die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht finden, daß im vorliegenden und oben ausführlich dargestellten Fall durch die Wiedergabe des Liedtextes "Es zittern die morschen Knochen" als Reaktion auf eine offenkundig falsche Wiedergabe des Textes dieses Liedes das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut IM SINNE DES VERBOTSGESETZES erfüllt ist.

Ob in der Wiedergabe des Textes eines nationalsozialistischen Kampfliedes die vom Gesetz verpönte Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut gelegen ist, kann nicht losgelöst von dem mit der Wiedergabe des Textes erkennbar verfolgten Zweck und den Umständen, unter denen der Text wiedergegeben wird, beurteilt werden. Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem unmittelbar einsichtigen Zusammenhang, daß die Wiedergabe des Liedtextes als Antwort auf die in einer Passage offenbar unrichtige Wiedergabe des Textes desselben Liedes in einem anderen Druckwerk erfolgte (vgl. insbesondere: "So wurde das Lied gesungen"). Die - vollständige - Wiedergabe des Textes des NS Liedes "Es zittern die morschen Knochen" war somit nach dem aktenkundigen Sachverhalt die Antwort auf die in einem Punkt unrichtige Wiedergabe des Textes desselben Liedes und diente somit der Dokumentation des historisch richtigen Liedtextes. Darin vermag der Verwaltungsgerichtshof die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes nicht zu erblicken. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt dafür bieten, die gegenständliche Wiedergabe des Liedtextes wäre nicht ausschließlich in dem dargestellten Sinn als Antwort dokumentiert worden.

Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, daß mit der Wiedergabe des mehrfach genannten Liedtextes, was den Inhalt des Medienwerkes anlangt, nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet worden wäre.

Die Beschwerde wendet sich, wenngleich nur andeutungsweise und ohne nähere Begründung, auch gegen die Bejahung des Tatbestandselementes des Verbreitens, also dagegen, daß dem Beschwerdeführer die Tathandlung des Verbreitens von nationalsozialistischem Gedankengut zur Last gelegt wurde. Auch in diesem Punkt kommt der Beschwerde im Ergebnis Berechtigung zu.

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den - wie oben dargestellt von ihr im gegebenen Zusammenhang zu Unrecht als nationalsozialistisches Gedankengut gewerteten - Liedtext dadurch verbreitet, daß er als "Verantwortlicher des Medieninhabers" die Veröffentlichung dieses Textes nicht verhindert habe. Das genannte "Druckwerk" wird nach den Feststellungen der Behörde von der Kärntner Landesorganisation der politischen Partei "Aktionsgemeinschaft für Politik (AFP)" herausgegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Auffassung der Behörde "Verantwortlicher des Medieninhabers (Aktionsgemeinschaft für Politik-AFP), somit Verantwortlicher der Monatszeitschrift "Weitblick"". Daß der Beschwerdeführer an der inhaltlichen Gestaltung des Medienwerkes, d.i. hier die Wiedergabe des Liedtextes in der gegenständlichen Folge des "Weitblick", durch positives Tun beigetragen hätte, hat die Behörde nicht als erwiesen angenommen.

Die Tathandlung des Verbreitens von nationalsozialistischem Gedankengut ist durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) nicht verwirklicht. Die Behörde konnte auch keine gesetzliche Grundlage dafür nennen, daß derjenige, der das Verbreiten von nationalsozialistischem Gedankengut nicht verhindert, als (unmittelbarer) Täter zu bestrafen ist. § 2 StGB findet auf Verwaltungsübertretungen keine Anwendung, seine Anwendung per analogiam kann nicht in Betracht gezogen werden, läge doch darin eine Erweiterung der Straftatbestände des Verwaltungsstrafrechtes. Es bedarf daher gar nicht mehr des Hinweises, daß sich diese Bestimmung auf Erfolgsdelikte bezieht, zum Tatbild des Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG ein Erfolg (Schaden oder Gefährdung) aber nicht gehört. Der angefochtene Bescheid beruht daher auch insoweit auf einer unrichtigen Rechtsansicht.

Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989100122.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten