RS Vwgh 2010/2/25 2009/06/0226

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG 1995 gewährt zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, aber nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 leg. cit.) vorgesehen ist. § 63 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Demnach besteht hinsichtlich des Vorbringens der Nachbarin, in der Garage befänden sich leicht entflammbare Gegenstände, wie beispielsweise Benzinkanister, die "mit einer Brandgefahr für die Nachbarschaft verbunden" seien, gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 63 Abs. 1 leg. cit. kein Nachbarrecht (Hinweis E vom 1. April 2008, 2007/06/0303).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 gewährt zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, aber nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins, leg. cit.) vorgesehen ist. Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. bezieht sich nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Demnach besteht hinsichtlich des Vorbringens der Nachbarin, in der Garage befänden sich leicht entflammbare Gegenstände, wie beispielsweise Benzinkanister, die "mit einer Brandgefahr für die Nachbarschaft verbunden" seien, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. kein Nachbarrecht (Hinweis E vom 1. April 2008, 2007/06/0303).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060226.X03

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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