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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Eine durch eine Bauführung bewirkte Verringerung des Lichteinfalles als solche kann nicht nach § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 vom Nachbarn bekämpft werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Rechtsnormen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung dienen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 290 und 323 ff). Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch des Nachbarn, dass durch die Verwirklichung eines Bauprojektes die bestehenden Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, kennt das Vlbg BauG 2001 nicht.Eine durch eine Bauführung bewirkte Verringerung des Lichteinfalles als solche kann nicht nach Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 vom Nachbarn bekämpft werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Rechtsnormen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung dienen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, Sitzung 290 und 323 ff). Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch des Nachbarn, dass durch die Verwirklichung eines Bauprojektes die bestehenden Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, kennt das Vlbg BauG 2001 nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060117.X03Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011