RS Vwgh 2010/2/25 2009/06/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine durch eine Bauführung bewirkte Verringerung des Lichteinfalles als solche kann nicht nach § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 vom Nachbarn bekämpft werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Rechtsnormen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung dienen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 290 und 323 ff). Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch des Nachbarn, dass durch die Verwirklichung eines Bauprojektes die bestehenden Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, kennt das Vlbg BauG 2001 nicht.Eine durch eine Bauführung bewirkte Verringerung des Lichteinfalles als solche kann nicht nach Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 vom Nachbarn bekämpft werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Rechtsnormen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung dienen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, Sitzung 290 und 323 ff). Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch des Nachbarn, dass durch die Verwirklichung eines Bauprojektes die bestehenden Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, kennt das Vlbg BauG 2001 nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060117.X03

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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