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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0015 E 15. Oktober 2009 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd Paragraph 21, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090224.X07Im RIS seit
30.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010