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23/01 KonkursordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Rechtssatz
Im Sinne des § 1 Abs. 1 KO kommt dem Masseverwalter die ausschließliche Kompetenz für Rechtshandlungen zu, die Auswirkungen auf das dem Konkurs unterworfene Vermögen haben können. Dazu zählen grundsätzlich auch die "mit Arbeitsentgelt zusammenhängenden Belange". Sind durch die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers auch Forderungen gegen die Masse entstanden, dann fallen diese als (negativer) Vermögensbestandteil in den Ingerenzbereich des Masseverwalters. An der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Masseverwalters im Falle der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern kann daher kein Zweifel bestehen (vgl. E 20. November 2008, 2007/09/0288).Im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KO kommt dem Masseverwalter die ausschließliche Kompetenz für Rechtshandlungen zu, die Auswirkungen auf das dem Konkurs unterworfene Vermögen haben können. Dazu zählen grundsätzlich auch die "mit Arbeitsentgelt zusammenhängenden Belange". Sind durch die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers auch Forderungen gegen die Masse entstanden, dann fallen diese als (negativer) Vermögensbestandteil in den Ingerenzbereich des Masseverwalters. An der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Masseverwalters im Falle der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern kann daher kein Zweifel bestehen vergleiche E 20. November 2008, 2007/09/0288).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090224.X01Im RIS seit
30.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010