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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Damen (Prostituierte und Animierdamen) sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Selbständige angemeldet worden sind, ist für die Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes iSd § 2 Abs. 4 AuslBG nicht von Relevanz, zumal die Einstufung als "selbständig" nach sozialversicherungsrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Regelungen auf den unüberprüften Angaben des Antragstellers beruht.Der Umstand, dass die Damen (Prostituierte und Animierdamen) sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Selbständige angemeldet worden sind, ist für die Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG nicht von Relevanz, zumal die Einstufung als "selbständig" nach sozialversicherungsrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Regelungen auf den unüberprüften Angaben des Antragstellers beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090217.X01Im RIS seit
30.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010