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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0671 E 22. Jänner 2009 RS 2 (Hier: Unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Unionsbürger- Richtlinie und in Anwendung des § 54 Abs. 1 NAG 2005 kommt dem Bf als Ehegatten einer italienischen Staatsangehörigen, die auf Grund ihres Zuzugs nach Österreich offenkundig von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, unabhängig von seinem derzeitigen Aufenthaltsstatus die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit. l AuslBG jedenfalls zugute (vgl. E 23. April 2009, 2008/09/0121).)Stammrechtssatz
Die Art 9 und 10 sowie 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie entgegenstehende nationale Regelungen, insbesondere § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005, kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen. (Hier durfte die belBeh den Antrag des Asylwerbers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG 2005 nicht schlichtweg gestützt auf § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005 und unter kategorischer Verneinung eines Niederlassungsrechtes zurückweisen).Die Artikel 9 und 10 sowie 7 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie entgegenstehende nationale Regelungen, insbesondere Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005, kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen. (Hier durfte die belBeh den Antrag des Asylwerbers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG 2005 nicht schlichtweg gestützt auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 und unter kategorischer Verneinung eines Niederlassungsrechtes zurückweisen).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007O0551 Sahin VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090181.X01Im RIS seit
29.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011