RS Vwgh 2010/2/25 2008/06/0172

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §41 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In Bezug auf einen Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan besteht nur im Hinblick auf die Festlegungen ein Nachbarrecht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Das Kriterium des in der Widmung "Freiland" zulässigen ortsüblichen Städels gemäß § 41 Abs. 2 Tir ROG 2006 stellt keine solche Festlegung des Flächenwidmungsplanes dar.In Bezug auf einen Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan besteht nur im Hinblick auf die Festlegungen ein Nachbarrecht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Das Kriterium des in der Widmung "Freiland" zulässigen ortsüblichen Städels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Tir ROG 2006 stellt keine solche Festlegung des Flächenwidmungsplanes dar.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060172.X01

Im RIS seit

29.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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