RS Vwgh 2010/2/25 2008/06/0167

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z1;
BauRallg;
EisenbahnG 1957 §10;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es liegt zu der Frage, ob eine eisenbahnbehördliche Bewilligung in dem Falle, dass eine Eisenbahnanlage als Ganzes entfernt und später wieder unverändert am selben Standort aufgestellt wird, untergeht, wie dies im Baurecht für Baubewilligungen angenommen wird, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiters ist auch in der hg. Judikatur nicht geklärt, ob eine bauliche Anlage, für die wegen einer teilweisen Nutzung im Sinne des § 10 Abs. 1 EisenbahnG 1957 eine eisenbahnbehördliche Bewilligung erteilt wurde, eine Eisenbahnanlage bleibt, auch wenn die teilweise Nutzung als Eisenbahnanlage vom Bewilligungsinhaber nicht mehr erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt ist. Die Annahme des Bf, es liege nach wie vor eine rechtskräftig bewilligte Eisenbahnanlage vor, weshalb diese Anlage nicht in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bauvorschriften falle, muss bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles jedenfalls als entschuldbarer Rechtsirrtum über die Nichtanwendung baurechtlicher Vorschriften qualifiziert werden.Es liegt zu der Frage, ob eine eisenbahnbehördliche Bewilligung in dem Falle, dass eine Eisenbahnanlage als Ganzes entfernt und später wieder unverändert am selben Standort aufgestellt wird, untergeht, wie dies im Baurecht für Baubewilligungen angenommen wird, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiters ist auch in der hg. Judikatur nicht geklärt, ob eine bauliche Anlage, für die wegen einer teilweisen Nutzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, EisenbahnG 1957 eine eisenbahnbehördliche Bewilligung erteilt wurde, eine Eisenbahnanlage bleibt, auch wenn die teilweise Nutzung als Eisenbahnanlage vom Bewilligungsinhaber nicht mehr erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt ist. Die Annahme des Bf, es liege nach wie vor eine rechtskräftig bewilligte Eisenbahnanlage vor, weshalb diese Anlage nicht in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bauvorschriften falle, muss bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles jedenfalls als entschuldbarer Rechtsirrtum über die Nichtanwendung baurechtlicher Vorschriften qualifiziert werden.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060167.X01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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