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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0200 E 14. März 2001 RS 1 (Hier: Die belBeh hat den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Fremde konnte daher in den ausdrücklich geltend gemachten Recht auf "Aufenthalt in Österreich" nicht verletzt werden.)Stammrechtssatz
Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den VwGH angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bf durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann ua darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG erlassen hat.Ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den VwGH angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bf durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann ua darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG erlassen hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006180201.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010