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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 2 erster Satz Slbg ROG 1998 darf der Abbruch von Bauten, für die ein Erhaltungsgebot besteht, nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung (zumutbar und) "allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint". Damit wird (insbesondere durch das Wort "allgemein") auf einen Vergleichsmaßstab abgestellt, nach dem die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus dem Zustand des Objektes ergeben, auch unter Bedachtnahme auf ihre Finanzierbarkeit zu prüfen sind (wirtschaftliche Dimension). "Allgemein wirtschaftlich vertretbar" ist die Instandhaltung aus diesem Blickwinkel, wenn die Finanzierbarkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen ausreichend verlässlich abschätzbar (und auf dieser Grundlage zu bejahen) ist. Dazu gehört auch der zeitliche Horizont. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, die Laufzeit marktüblicher langfristiger Darlehen für solche Zwecke zugrunde zu legen, d.h. auch einen längeren Zeitraum als zehn Jahre (wenn keine mietrechtlichen Beschränkungen bestehen).Nach Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz Slbg ROG 1998 darf der Abbruch von Bauten, für die ein Erhaltungsgebot besteht, nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung (zumutbar und) "allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint". Damit wird (insbesondere durch das Wort "allgemein") auf einen Vergleichsmaßstab abgestellt, nach dem die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus dem Zustand des Objektes ergeben, auch unter Bedachtnahme auf ihre Finanzierbarkeit zu prüfen sind (wirtschaftliche Dimension). "Allgemein wirtschaftlich vertretbar" ist die Instandhaltung aus diesem Blickwinkel, wenn die Finanzierbarkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen ausreichend verlässlich abschätzbar (und auf dieser Grundlage zu bejahen) ist. Dazu gehört auch der zeitliche Horizont. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, die Laufzeit marktüblicher langfristiger Darlehen für solche Zwecke zugrunde zu legen, d.h. auch einen längeren Zeitraum als zehn Jahre (wenn keine mietrechtlichen Beschränkungen bestehen).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060083.X03Im RIS seit
22.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015