RS Vwgh 2010/2/25 2006/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauRallg;
MRG §18;
MRG §19;
ROG Slbg 1998 §35 Abs1;
ROG Slbg 1998 §35 Abs2;
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Nach § 35 Abs. 2 erster Satz Slbg ROG 1998 darf der Abbruch von Bauten, für die ein Erhaltungsgebot besteht, nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung (zumutbar und) "allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint". Damit wird (insbesondere durch das Wort "allgemein") auf einen Vergleichsmaßstab abgestellt, nach dem die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus dem Zustand des Objektes ergeben, auch unter Bedachtnahme auf ihre Finanzierbarkeit zu prüfen sind (wirtschaftliche Dimension). "Allgemein wirtschaftlich vertretbar" ist die Instandhaltung aus diesem Blickwinkel, wenn die Finanzierbarkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen ausreichend verlässlich abschätzbar (und auf dieser Grundlage zu bejahen) ist. Dazu gehört auch der zeitliche Horizont. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, die Laufzeit marktüblicher langfristiger Darlehen für solche Zwecke zugrunde zu legen, d.h. auch einen längeren Zeitraum als zehn Jahre (wenn keine mietrechtlichen Beschränkungen bestehen).Nach Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz Slbg ROG 1998 darf der Abbruch von Bauten, für die ein Erhaltungsgebot besteht, nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung (zumutbar und) "allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint". Damit wird (insbesondere durch das Wort "allgemein") auf einen Vergleichsmaßstab abgestellt, nach dem die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus dem Zustand des Objektes ergeben, auch unter Bedachtnahme auf ihre Finanzierbarkeit zu prüfen sind (wirtschaftliche Dimension). "Allgemein wirtschaftlich vertretbar" ist die Instandhaltung aus diesem Blickwinkel, wenn die Finanzierbarkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen ausreichend verlässlich abschätzbar (und auf dieser Grundlage zu bejahen) ist. Dazu gehört auch der zeitliche Horizont. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, die Laufzeit marktüblicher langfristiger Darlehen für solche Zwecke zugrunde zu legen, d.h. auch einen längeren Zeitraum als zehn Jahre (wenn keine mietrechtlichen Beschränkungen bestehen).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060083.X03

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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