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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Der VfGH hat mit E vom 12. Oktober 1990, G 73/89, VfSlg. 12504, die Bestimmung des § 268 ZPO, der die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen kann, weil das Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht iSd Art. 6 Abs. 1 MRK ist nicht erfüllt. Er hat die Bindung gemäß § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Der VwGH hat bereits in seinem E vom 21. Februar 1991, 90/09/0191, im Zusammenhang mit dem angeführten Erkenntnis des VfGH im Hinblick auf die dem § 5 Abs. 2 HDG 2002 inhaltsgleiche Bestimmung des § 95 Abs. 2 BDG 1979 darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle keine Bindung gegenüber einem nicht am Verfahren Beteiligten zum Tragen kommt. Vielmehr hat der im Disziplinarverfahren Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren, das mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet ist, was in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen gilt, die Möglichkeit entsprechenden rechtlichen Gehörs. Aus diesem Grund hat der VwGH auch nach diesem Erkenntnis des VfGH - in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten (vgl. E 17. Dezember 1992, 91/16/0132). Von entscheidender Bedeutung in einem solchen Zusammenhang ist dabei jedoch stets, dass die von einer Entscheidung in ihrer Rechtssphäre betroffene Person tatsächlich die faktische und rechtliche Möglichkeit besitzt, hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Partei am entsprechenden Verfahren teilzunehmen (vgl. E VS 21. November 2000, 99/09/0002). Diese am Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK orientierten Überlegungen sind auch im Zusammenhang des § 5 Abs. 2 HDG 2002 von Bedeutung (vgl. E 6. November 2006, 2005/09/0053; E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07).Der VfGH hat mit E vom 12. Oktober 1990, G 73/89, VfSlg. 12504, die Bestimmung des Paragraph 268, ZPO, der die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen kann, weil das Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK ist nicht erfüllt. Er hat die Bindung gemäß Paragraph 268, ZPO unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, MRK in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Der VwGH hat bereits in seinem E vom 21. Februar 1991, 90/09/0191, im Zusammenhang mit dem angeführten Erkenntnis des VfGH im Hinblick auf die dem Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle keine Bindung gegenüber einem nicht am Verfahren Beteiligten zum Tragen kommt. Vielmehr hat der im Disziplinarverfahren Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren, das mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet ist, was in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen gilt, die Möglichkeit entsprechenden rechtlichen Gehörs. Aus diesem Grund hat der VwGH auch nach diesem Erkenntnis des VfGH - in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten vergleiche E 17. Dezember 1992, 91/16/0132). Von entscheidender Bedeutung in einem solchen Zusammenhang ist dabei jedoch stets, dass die von einer Entscheidung in ihrer Rechtssphäre betroffene Person tatsächlich die faktische und rechtliche Möglichkeit besitzt, hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Partei am entsprechenden Verfahren teilzunehmen vergleiche E VS 21. November 2000, 99/09/0002). Diese am Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK orientierten Überlegungen sind auch im Zusammenhang des Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 von Bedeutung vergleiche E 6. November 2006, 2005/09/0053; E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005090161.X03Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011