Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0225 E 18. März 2004 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) anzuwendenden § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,) anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X08Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017