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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen erforderlich werden könnte, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit seiner Teilnahme an der Verhandlung abgeschlossen war. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zufolge gehabt (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X07Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017