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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei ihnen anhängige Verfahren zeitgerecht im Sinne des § 73 AVG zu beenden. Eine Koordinierungspflicht der Gemeindebehörden hinsichtlich der Sachverständigen im Zusammenhang von Verhandlungen zwecks Vermeidung der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger nach § 52 AVG besteht daher nicht.Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei ihnen anhängige Verfahren zeitgerecht im Sinne des Paragraph 73, AVG zu beenden. Eine Koordinierungspflicht der Gemeindebehörden hinsichtlich der Sachverständigen im Zusammenhang von Verhandlungen zwecks Vermeidung der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger nach Paragraph 52, AVG besteht daher nicht.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X06Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017