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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, wenn also z.B. eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S. 818 unter E 123 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, wenn also z.B. eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, Sitzung 818 unter E 123 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X05Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017