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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZfV 2/2016, 143-157;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0075 E 26. September 2002 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis: E 5. Juli 1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 17. August 1996, 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG vor (Hinweis: E 20. Jänner 1994, 90/06/0193).Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis: E 5. Juli 1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 17. August 1996, 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG vor (Hinweis: E 20. Jänner 1994, 90/06/0193).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X04Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017