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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZfV 2/2016, 143-157;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0231 E 17. September 1996 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die einer Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Amtssachverständigen "stehen" den Gemeindebehörden, auch bei der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich gem § 52 Abs 1 AVG "zur Verfügung". Eine Mitwirkung eines solchen Sachverständigen kann dort unterbleiben, wo dies nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Gründen untunlich ist (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977; so etwa, wenn es die einem amtlichen Sachverständigen schon im Bereich jener Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht mehr gestatten, weitere Verpflichtungen der anderen Behörden zu übernehmen, ohne daß gegen die in § 39 Abs 2 AVG formulierten Grundsätze verstoßen würde).Die einer Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Amtssachverständigen "stehen" den Gemeindebehörden, auch bei der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich gem Paragraph 52, Absatz eins, AVG "zur Verfügung". Eine Mitwirkung eines solchen Sachverständigen kann dort unterbleiben, wo dies nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Gründen untunlich ist (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977; so etwa, wenn es die einem amtlichen Sachverständigen schon im Bereich jener Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht mehr gestatten, weitere Verpflichtungen der anderen Behörden zu übernehmen, ohne daß gegen die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG formulierten Grundsätze verstoßen würde).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X03Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017