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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die Gebührenbestimmungsbescheide gemäß § 53a AVG haben für die Partei des Hauptverfahrens keine Bindungswirkung. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des § 53a AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 591, Rz 16).Die Gebührenbestimmungsbescheide gemäß Paragraph 53 a, AVG haben für die Partei des Hauptverfahrens keine Bindungswirkung. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, Sitzung 591, Rz 16).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X02Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017