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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0231 E 17. September 1996 RS 4Stammrechtssatz
Ebenso wie eine Partei für die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises nicht aufzukommen hat (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977), dürfen der Partei gem § 76 Abs 1 AVG Kosten für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht als der Behörde "erwachsene" Barauslagen vorgeschrieben werden (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0078, und E 19.6.1990, 89/04/0219).Ebenso wie eine Partei für die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises nicht aufzukommen hat (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977), dürfen der Partei gem Paragraph 76, Absatz eins, AVG Kosten für eine im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG stehende Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht als der Behörde "erwachsene" Barauslagen vorgeschrieben werden (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0078, und E 19.6.1990, 89/04/0219).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060370.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017