RS Vwgh 2010/2/25 2005/06/0252

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §15 Abs1;
ROG Slbg 1998 §24 Abs1;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist für ein konkretes Baubewilligungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Einschreiter (auch) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt hat, weil über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und dem Einschreiter kein subjektives Recht auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zukommt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005060252.X02

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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