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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist für ein konkretes Baubewilligungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Einschreiter (auch) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt hat, weil über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und dem Einschreiter kein subjektives Recht auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zukommt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060252.X02Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015