RS Vwgh 2010/2/25 2005/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art92 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §79;
OGHG §15 Abs1;
OGHG §15 Abs2;
OGHG §15a Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 92 heute
  2. B-VG Art. 92 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  3. B-VG Art. 92 gültig ab 28.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 92 gültig von 19.12.1945 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 92 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. OGHG § 15 heute
  2. OGHG § 15 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
  3. OGHG § 15 gültig von 01.06.1991 bis 31.05.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 542/1990
  4. OGHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991
  5. OGHG § 15 gültig von 01.01.1969 bis 31.12.1990
  1. OGHG § 15 heute
  2. OGHG § 15 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
  3. OGHG § 15 gültig von 01.06.1991 bis 31.05.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 542/1990
  4. OGHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991
  5. OGHG § 15 gültig von 01.01.1969 bis 31.12.1990
  1. OGHG § 15a heute
  2. OGHG § 15a gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
  3. OGHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991

Rechtssatz

§ 79 DSt Rechtsanwälte 1990 enthält lediglich ein Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen; daraus kann aber ein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen nicht entnommen werden. Insbesondere besteht hier keine mit § 15a Abs. 2 OGHG vergleichbare Bestimmung. Der Rechtsanspruch kann auch nicht auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90, VfSlg. Nr. 12.409, mit welchem die damalige Fassung des § 15 Abs. 2 OGHG aufgehoben worden war, gestützt werden. Einerseits bestand durch § 15 Abs. 1 OGHG (in der damaligen Fassung: "Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen") eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht; andererseits stellte der Verfassungsgerichtshof im Besonderen auf die Bedeutung ab, der die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kraft dessen durch Art. 92 Abs. 1 B-VG im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit begründeter Funktion als oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen für die Auslegung der Normen des Zivil- und des Strafrechts (einschließlich der betreffenden Verfahrensvorschriften) zukommt.Paragraph 79, DSt Rechtsanwälte 1990 enthält lediglich ein Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen; daraus kann aber ein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen nicht entnommen werden. Insbesondere besteht hier keine mit Paragraph 15 a, Absatz 2, OGHG vergleichbare Bestimmung. Der Rechtsanspruch kann auch nicht auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90, VfSlg. Nr. 12.409, mit welchem die damalige Fassung des Paragraph 15, Absatz 2, OGHG aufgehoben worden war, gestützt werden. Einerseits bestand durch Paragraph 15, Absatz eins, OGHG (in der damaligen Fassung: "Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen") eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht; andererseits stellte der Verfassungsgerichtshof im Besonderen auf die Bedeutung ab, der die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kraft dessen durch Artikel 92, Absatz eins, B-VG im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit begründeter Funktion als oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen für die Auslegung der Normen des Zivil- und des Strafrechts (einschließlich der betreffenden Verfahrensvorschriften) zukommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005060086.X02

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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