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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art92 Abs1;Rechtssatz
§ 79 DSt Rechtsanwälte 1990 enthält lediglich ein Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen; daraus kann aber ein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen nicht entnommen werden. Insbesondere besteht hier keine mit § 15a Abs. 2 OGHG vergleichbare Bestimmung. Der Rechtsanspruch kann auch nicht auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90, VfSlg. Nr. 12.409, mit welchem die damalige Fassung des § 15 Abs. 2 OGHG aufgehoben worden war, gestützt werden. Einerseits bestand durch § 15 Abs. 1 OGHG (in der damaligen Fassung: "Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen") eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht; andererseits stellte der Verfassungsgerichtshof im Besonderen auf die Bedeutung ab, der die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kraft dessen durch Art. 92 Abs. 1 B-VG im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit begründeter Funktion als oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen für die Auslegung der Normen des Zivil- und des Strafrechts (einschließlich der betreffenden Verfahrensvorschriften) zukommt.Paragraph 79, DSt Rechtsanwälte 1990 enthält lediglich ein Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen; daraus kann aber ein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen nicht entnommen werden. Insbesondere besteht hier keine mit Paragraph 15 a, Absatz 2, OGHG vergleichbare Bestimmung. Der Rechtsanspruch kann auch nicht auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90, VfSlg. Nr. 12.409, mit welchem die damalige Fassung des Paragraph 15, Absatz 2, OGHG aufgehoben worden war, gestützt werden. Einerseits bestand durch Paragraph 15, Absatz eins, OGHG (in der damaligen Fassung: "Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen") eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht; andererseits stellte der Verfassungsgerichtshof im Besonderen auf die Bedeutung ab, der die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kraft dessen durch Artikel 92, Absatz eins, B-VG im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit begründeter Funktion als oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen für die Auslegung der Normen des Zivil- und des Strafrechts (einschließlich der betreffenden Verfahrensvorschriften) zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060086.X02Im RIS seit
22.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010