TE Vfgh Beschluss 1990/2/27 G251/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §53n Abs1 MarktordnungsG 1985 mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §53n Abs1 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210, idF BGBl. 578/1987 (im folgenden nur MOG) als verfassungswidrig. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §53n Abs1 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210, in der Fassung Bundesgesetzblatt 578 aus 1987, (im folgenden nur MOG) als verfassungswidrig. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden 'Saatgut' genannt)

  1. 1.Ziffer eins
    erstmalig in Verkehr bringt oder
  2. 2.Ziffer 2
    in das Zollgebiet einführt,

hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden 'Saatgutbeitrag' genannt) zu entrichten."

2. Der Antragsteller ist Landwirt. Er bringt vor, er baue unter anderem Silomais an und habe zu diesem Zweck Saatgut gekauft, wobei ihm neben dem Kaufpreis gemäß §53p Abs1 Z1 MOG ein Saatgutbeitrag von insgesamt S 2.700,-- in Rechnung gestellt worden sei. Er sei zwar nach §53o MOG formell nicht Schuldner des Saatgutbeitrages, doch würde ihm, wenn er den Saatgutbeitrag nicht übernehmen würde, kein Saatgut verkauft. §53n Abs1 MOG in der genannten Fassung sei für ihn daher ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden.

3. Nach §53o Abs1 MOG ist Schuldner des Saatgutbeitrages im Falle des §53n Abs1 Z1 leg.cit. derjenige, der Saatgut in Verkehr bringt, und im Falle des §53n Abs1 Z2 leg.cit. der zollrechtliche Empfänger. Die Höhe des Saatgutbeitrages hängt gemäß §53p MOG 1985 ausschließlich von der Menge des in Verkehr gebrachten Saatgutes ab. Gemäß §53q MOG hat der Saatgutbeitragsschuldner den Beitrag im Wege der Selbstberechnung zu entrichten, kommt er dieser Pflicht nicht nach, erfolgt die bescheidmäßige Vorschreibung.

4.a) Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist nicht bloß, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf diese Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sondern vielmehr, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betreffenden Person tatsächlich eingreift und diese - im Falle einer Verfassungswidrigkeit - verletzt.

b) An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall:

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Saatgutbeitrages trifft jenen, der Saatgut in Verkehr bringt bzw. den zollrechtlichen Empfänger. Ausschließlich dieser Personenkreis ist Normadressat der vom Antragsteller bekämpften gesetzlichen Bestimmung. Für den Antragsteller ergibt sich aus der Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Entrichtung des Saatgutbeitrages ein allenfalls höherer Kaufpreis bei einem abzuschließenden Rechtsgeschäft. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 8292/1978 zum hier vergleichbaren System der Umsatzsteuer ausgeführt hat, ist diese Auswirkung allein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Die vom Antragsteller geltend gemachte und allein maßgebliche Wirkung tritt durch den Abschluß eines Rechtsgeschäftes, nicht jedoch - wie es Art140 Abs1 B-VG fordert - durch das Gesetz selbst ein.

5. Da somit durch die angefochtene Bestimmung ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht bewirkt wird, fehlt ihm die Legitimation zur Einbringung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG.

Der Antrag war daher schon deshalb gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Marktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G251.1989

Dokumentnummer

JFT_10099773_89G00251_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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