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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b;Rechtssatz
Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 ist - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern eine starke Gehbehinderung, die das Abstellen des Fahrzeuges in nächster Nähe des Zieles erforderlich macht, um das Ziel erreichen zu können.Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 ist - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern eine starke Gehbehinderung, die das Abstellen des Fahrzeuges in nächster Nähe des Zieles erforderlich macht, um das Ziel erreichen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008020403.X03Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010