RS Vwgh 2010/2/26 2008/02/0403

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2010
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b;
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0177 E 25. November 2005 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck der Regelungen des § 29b StVO 1960 ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Zufahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre; dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht gerechnet werden kann, in nächster Nähe des Zieles einen (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden, also etwa auf städtische Straßenverhältnisse (Hinweis E 22. Februar 1989, 88/02/0207). Bei "städtischen" Straßenverhältnissen kann in der Regel von "ebenen" Straßenflächen (insbesondere also auch für Fußgänger) ausgegangen werden. "Außergewöhnliche Wetterverhältnisse" haben insoweit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 18. Mai 1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). (Hier: Der Hinweis auf "Unebenheiten und Hindernisse" der "Wegeverhältnisse" vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.)Zweck der Regelungen des Paragraph 29 b, StVO 1960 ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Zufahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre; dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht gerechnet werden kann, in nächster Nähe des Zieles einen (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden, also etwa auf städtische Straßenverhältnisse (Hinweis E 22. Februar 1989, 88/02/0207). Bei "städtischen" Straßenverhältnissen kann in der Regel von "ebenen" Straßenflächen (insbesondere also auch für Fußgänger) ausgegangen werden. "Außergewöhnliche Wetterverhältnisse" haben insoweit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 18. Mai 1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). (Hier: Der Hinweis auf "Unebenheiten und Hindernisse" der "Wegeverhältnisse" vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008020403.X01

Im RIS seit

17.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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