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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0177 E 25. November 2005 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zweck der Regelungen des § 29b StVO 1960 ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Zufahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre; dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht gerechnet werden kann, in nächster Nähe des Zieles einen (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden, also etwa auf städtische Straßenverhältnisse (Hinweis E 22. Februar 1989, 88/02/0207). Bei "städtischen" Straßenverhältnissen kann in der Regel von "ebenen" Straßenflächen (insbesondere also auch für Fußgänger) ausgegangen werden. "Außergewöhnliche Wetterverhältnisse" haben insoweit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 18. Mai 1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). (Hier: Der Hinweis auf "Unebenheiten und Hindernisse" der "Wegeverhältnisse" vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.)Zweck der Regelungen des Paragraph 29 b, StVO 1960 ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Zufahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre; dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht gerechnet werden kann, in nächster Nähe des Zieles einen (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden, also etwa auf städtische Straßenverhältnisse (Hinweis E 22. Februar 1989, 88/02/0207). Bei "städtischen" Straßenverhältnissen kann in der Regel von "ebenen" Straßenflächen (insbesondere also auch für Fußgänger) ausgegangen werden. "Außergewöhnliche Wetterverhältnisse" haben insoweit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 18. Mai 1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). (Hier: Der Hinweis auf "Unebenheiten und Hindernisse" der "Wegeverhältnisse" vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008020403.X01Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010