Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28b;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2009/09/0128 AW 2009/09/0127Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2006/09/0007 B 28. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (Hinweis B VS 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG".Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (Hinweis B VS 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG".
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009090126.A01Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010