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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 idF 2002/I/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0155Rechtssatz
Die in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 umschriebenen Verkaufsrechte stehen schon dann zu, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird. Eine Beschränkung in dem der Behörde vorschwebenden Ausmaß (nur unter Wahrung des Betriebscharakters) kann § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 vor dem Hintergrund des Wegfalls des früheren § 144 Abs. 3 und 4 GewO 1994 nicht entnommen werden.Die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 umschriebenen Verkaufsrechte stehen schon dann zu, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird. Eine Beschränkung in dem der Behörde vorschwebenden Ausmaß (nur unter Wahrung des Betriebscharakters) kann Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 vor dem Hintergrund des Wegfalls des früheren Paragraph 144, Absatz 3 und 4 GewO 1994 nicht entnommen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110126.X03Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015