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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 idF 2002/I/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0155Rechtssatz
Der Wegfall der Wahrungsklauseln in § 144 Abs. 3 und 4 GewO 1994 (seit der Novelle zur GewO 1994 BGBl. I Nr. 111/2002, mit der die Bestimmungen ua. über das Gastgewerbe neu gefasst wurden) kann nicht durch extensive Auslegung des § 32 Abs. 2 GewO 1994 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 kompensiert werden. Diese Bestimmung sieht nunmehr vor, dass bei der Ausübung der in § 32 Abs. 1 allen Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben muss. Wenn § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 davon spricht, dass die Verkaufsrechte "Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte" zustehen, so kann § 32 Abs. 2 leg.cit. nicht als Einschränkung dieser speziell für Gastgewerbetreibende vorgesehenen Verkaufsrechte herangezogen werden (in diesem Sinne zum Verhältnis von § 32 Abs. 2 und den in § 150 angeführten Rechten auch Kinscher/Paliege-Barfuß, aaO § 32 Anm 4; Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2009/04/0250).Der Wegfall der Wahrungsklauseln in Paragraph 144, Absatz 3 und 4 GewO 1994 (seit der Novelle zur GewO 1994 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, mit der die Bestimmungen ua. über das Gastgewerbe neu gefasst wurden) kann nicht durch extensive Auslegung des Paragraph 32, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, kompensiert werden. Diese Bestimmung sieht nunmehr vor, dass bei der Ausübung der in Paragraph 32, Absatz eins, allen Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben muss. Wenn Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 davon spricht, dass die Verkaufsrechte "Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 32, zustehenden Rechte" zustehen, so kann Paragraph 32, Absatz 2, leg.cit. nicht als Einschränkung dieser speziell für Gastgewerbetreibende vorgesehenen Verkaufsrechte herangezogen werden (in diesem Sinne zum Verhältnis von Paragraph 32, Absatz 2 und den in Paragraph 150, angeführten Rechten auch Kinscher/Paliege-Barfuß, aaO Paragraph 32, Anmerkung 4; Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2009/04/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110126.X02Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015