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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z2 idF 2002/I/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0155Rechtssatz
Seit der Novelle zur GewO 1994 BGBl. I Nr. 111/2002, mit der die Bestimmungen ua. über das Gastgewerbe neu gefasst wurden (nunmehr §§ 111 ff), fehlen den früheren Abs. 3 und 4 des § 144 vergleichbare Bestimmungen, wonach die Verkaufsrechte (nunmehr geregelt in § 111 Abs. 4 Z. 4) und das Halten von Spielen (nunmehr § 111 Abs. 4 Z. 2) nur unter Wahrung des Betriebscharakters ausgeübt werden dürfen. Der Entfall derartiger Bestimmungen ist deswegen bedeutsam, weil gemäß § 150 Abs. 1 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 beim Bäckereigewerbe nach wie vor gefordert ist, dass bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben muss. Eine derartige Regelung ist nunmehr hingegen auch bei den Fleischern (§ 150 Abs. 4) nicht mehr enthalten (vgl. dazu Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO (8. Erg.Lfg. 2009) § 150 Anm. 22, wonach die Novelle 2002 nicht das bisherige Erfordernis der Wahrung des Betriebes als Erzeugungsbetrieb übernommen habe). Der Umstand, dass die Wahrung des Betriebscharakters bei der Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte in § 150 Abs. 1 GewO 1994 für das Bäckergewerbe weiterhin gefordert wird, schließt es aus, den Wegfall von dem früheren § 144 Abs. 3 und 4 vergleichbaren Bestimmungen hinsichtlich der Verkaufsrechte der Gastgewerbetreibenden sowie beim Halten von Spielen als gesetzgeberisches Versehen zu qualifizieren (zum Halten von Spielen vgl. Kinscher/Paliege-Barfuß, aaO § 111 Anm 62, wo ausgeführt wird, dass die Novelle 2002 das Recht des Gewerbetreibenden zum Halten von Spielen nicht mehr auf die Wahrung des Charakters des Betriebes als Gastgewerbebetrieb eingeschränkt habe, sodass nur noch zu prüfen sei, ob die Gebrauchsnahme dieses Rechtes mit der Betriebsart des Gastgewerbebetriebes in Einklang gebracht werden kann).Seit der Novelle zur GewO 1994 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, mit der die Bestimmungen ua. über das Gastgewerbe neu gefasst wurden (nunmehr Paragraphen 111, ff), fehlen den früheren Absatz 3 und 4 des Paragraph 144, vergleichbare Bestimmungen, wonach die Verkaufsrechte (nunmehr geregelt in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4,) und das Halten von Spielen (nunmehr Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2,) nur unter Wahrung des Betriebscharakters ausgeübt werden dürfen. Der Entfall derartiger Bestimmungen ist deswegen bedeutsam, weil gemäß Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, beim Bäckereigewerbe nach wie vor gefordert ist, dass bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben muss. Eine derartige Regelung ist nunmehr hingegen auch bei den Fleischern (Paragraph 150, Absatz 4,) nicht mehr enthalten vergleiche dazu Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO (8. Erg.Lfg. 2009) Paragraph 150, Anmerkung 22, wonach die Novelle 2002 nicht das bisherige Erfordernis der Wahrung des Betriebes als Erzeugungsbetrieb übernommen habe). Der Umstand, dass die Wahrung des Betriebscharakters bei der Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte in Paragraph 150, Absatz eins, GewO 1994 für das Bäckergewerbe weiterhin gefordert wird, schließt es aus, den Wegfall von dem früheren Paragraph 144, Absatz 3 und 4 vergleichbaren Bestimmungen hinsichtlich der Verkaufsrechte der Gastgewerbetreibenden sowie beim Halten von Spielen als gesetzgeberisches Versehen zu qualifizieren (zum Halten von Spielen vergleiche Kinscher/Paliege-Barfuß, aaO Paragraph 111, Anmerkung 62, wo ausgeführt wird, dass die Novelle 2002 das Recht des Gewerbetreibenden zum Halten von Spielen nicht mehr auf die Wahrung des Charakters des Betriebes als Gastgewerbebetrieb eingeschränkt habe, sodass nur noch zu prüfen sei, ob die Gebrauchsnahme dieses Rechtes mit der Betriebsart des Gastgewerbebetriebes in Einklang gebracht werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110126.X01Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015