RS Vwgh 2010/3/4 2005/20/0453

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Veröffentlicht am 04.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die mangelnde Vorlage einer Bescheinigung über eine strafgerichtliche Verfolgung des Asylwerbers in Nigeria ist in einem Verfahren betreffend §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 noch kein ausreichender Grund für seine Unglaubwürdigkeit.Die mangelnde Vorlage einer Bescheinigung über eine strafgerichtliche Verfolgung des Asylwerbers in Nigeria ist in einem Verfahren betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 noch kein ausreichender Grund für seine Unglaubwürdigkeit.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005200453.X01

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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