RS Vwgh 2010/3/11 2008/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2010
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur umfasst § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG nicht nur die sog. "lupenreinen" Bestandverträge iS der §§ 1090 ff ABGB, sondern insbesondere auch Verträge, die sich nur ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, weil sie zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandvertrag im weiteren Sinn anzusprechen sind (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0129 sowie die weitere bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren8, unter E 24 und 25 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger hg. Judikatur umfasst Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG nicht nur die sog. "lupenreinen" Bestandverträge iS der Paragraphen 1090, ff ABGB, sondern insbesondere auch Verträge, die sich nur ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, weil sie zwar von den Regeln der Paragraphen 1090, ff ABGB abweichen, aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandvertrag im weiteren Sinn anzusprechen sind vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0129 sowie die weitere bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren8, unter E 24 und 25 zu Paragraph 33, TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160182.X01

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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