Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Es ist dem Parteienvertreter weder zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, noch eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 99/14/0241, sowie die zu dem insoweit vergleichbaren § 46 Abs. 1 VwGG ergangenen hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/16/0140, und vom 26. November 2003, Zl. 2003/13/0054).Es ist dem Parteienvertreter weder zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, noch eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 99/14/0241, sowie die zu dem insoweit vergleichbaren Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ergangenen hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/16/0140, und vom 26. November 2003, Zl. 2003/13/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160034.X04Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010