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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Dass die Postaufgabe eines fristgebundenen Schriftstückes, etwa einer Berufung, erst am letzten Tag der Frist in der Kanzlei eines Parteienvertreters erfolgt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein außergewöhnliches Ereignis. Weshalb die Berufungswerberin daher aus dem Umstand, dass sie den ihr vom Parteienvertreter übermittelten Berufungsentwurf erst an diesem letzten Tag der Frist "freigegeben habe", ein Verschulden treffen sollte, ist nicht einsichtig. Zu beurteilen ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob das "Vergessen" der Sekretärin in der Kanzlei des Parteienvertreters, die Berufungsschrift zur Post zu geben, ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO ist. Dabei teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht nicht, dass durch das späte "Freigeben" des Berufungsentwurfes an den Parteienvertreter das Vergessen der Sekretärin aus diesem Grund kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis wäre.Dass die Postaufgabe eines fristgebundenen Schriftstückes, etwa einer Berufung, erst am letzten Tag der Frist in der Kanzlei eines Parteienvertreters erfolgt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein außergewöhnliches Ereignis. Weshalb die Berufungswerberin daher aus dem Umstand, dass sie den ihr vom Parteienvertreter übermittelten Berufungsentwurf erst an diesem letzten Tag der Frist "freigegeben habe", ein Verschulden treffen sollte, ist nicht einsichtig. Zu beurteilen ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob das "Vergessen" der Sekretärin in der Kanzlei des Parteienvertreters, die Berufungsschrift zur Post zu geben, ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 308, Absatz eins, BAO ist. Dabei teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht nicht, dass durch das späte "Freigeben" des Berufungsentwurfes an den Parteienvertreter das Vergessen der Sekretärin aus diesem Grund kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160034.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010