RS Vwgh 2010/3/11 2008/16/0034

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Veröffentlicht am 11.03.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Dass die Postaufgabe eines fristgebundenen Schriftstückes, etwa einer Berufung, erst am letzten Tag der Frist in der Kanzlei eines Parteienvertreters erfolgt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein außergewöhnliches Ereignis. Weshalb die Berufungswerberin daher aus dem Umstand, dass sie den ihr vom Parteienvertreter übermittelten Berufungsentwurf erst an diesem letzten Tag der Frist "freigegeben habe", ein Verschulden treffen sollte, ist nicht einsichtig. Zu beurteilen ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob das "Vergessen" der Sekretärin in der Kanzlei des Parteienvertreters, die Berufungsschrift zur Post zu geben, ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO ist. Dabei teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht nicht, dass durch das späte "Freigeben" des Berufungsentwurfes an den Parteienvertreter das Vergessen der Sekretärin aus diesem Grund kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis wäre.Dass die Postaufgabe eines fristgebundenen Schriftstückes, etwa einer Berufung, erst am letzten Tag der Frist in der Kanzlei eines Parteienvertreters erfolgt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein außergewöhnliches Ereignis. Weshalb die Berufungswerberin daher aus dem Umstand, dass sie den ihr vom Parteienvertreter übermittelten Berufungsentwurf erst an diesem letzten Tag der Frist "freigegeben habe", ein Verschulden treffen sollte, ist nicht einsichtig. Zu beurteilen ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob das "Vergessen" der Sekretärin in der Kanzlei des Parteienvertreters, die Berufungsschrift zur Post zu geben, ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 308, Absatz eins, BAO ist. Dabei teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht nicht, dass durch das späte "Freigeben" des Berufungsentwurfes an den Parteienvertreter das Vergessen der Sekretärin aus diesem Grund kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160034.X02

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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