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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4;Rechtssatz
Die Anwendung bereits außer Kraft getretener oder novellierter abgabenrechtlicher Bestimmungen für zurückliegende Zeiträume in ihrer in diesem Zeitraum geltenden Fassung (gleichgültig, ob die Bestimmung formal im Sinne des B-VG außer Kraft getreten ist, und nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften anzuwenden ist, oder ob lediglich der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung eingeschränkt wurde, die Regelung aber formal in Kraft belassen wurde) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 49 Abs. 23 KBGG in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 stellt eindeutig klar, dass der Rechtsfolgenbereich des 4. Abschnitts des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der Fassung vor der genannten Novelle nicht beseitigt wurde.Die Anwendung bereits außer Kraft getretener oder novellierter abgabenrechtlicher Bestimmungen für zurückliegende Zeiträume in ihrer in diesem Zeitraum geltenden Fassung (gleichgültig, ob die Bestimmung formal im Sinne des B-VG außer Kraft getreten ist, und nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften anzuwenden ist, oder ob lediglich der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung eingeschränkt wurde, die Regelung aber formal in Kraft belassen wurde) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Paragraph 49, Absatz 23, KBGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, stellt eindeutig klar, dass der Rechtsfolgenbereich des 4. Abschnitts des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der Fassung vor der genannten Novelle nicht beseitigt wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170040.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010