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34 MonopoleRechtssatz
Nach hg. Rechtsprechung hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 4 zu § 44a Z 1 VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., § 44a VStG, E 14). Ungeachtet der Frage, inwieweit die in der Beschwerde genannten Worte "dann", "sodann", "danach" bzw. "unweit" bei der Umschreibung von Tatzeit und Tatort bei Delikten im Straßenverkehr nicht ausreichend sein mögen (das in der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 85/18/0052, betraf eine Übertretung der StVO; in der jüngeren Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof aber gerade auch im Zusammenhang mit Übertretungen der StVO ausdrücklich von dem genannten Grundsatz aus, dass Maßstab zu sein hat, ob die Umschreibung so präzise ist, dass die Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt sind und keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224), ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte jedenfalls bei Übertretung einer Norm des Glücksspielgesetzes, die Zugänglichmachung von Spielapparaten betrifft, dass die Angabe "gegen 17.50 Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit auf Seiten eines Lokalinhabers, der einen Glücksspielapparat zugänglich gemacht hat, ein Missverständnis darüber aufkommen sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, wenn für die Tatzeit ein genaues Datum mit der Ergänzung "gegen 17.50 Uhr" genannt wird. Sowohl hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch der Vermeidung der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ergeben sich bei der vorliegenden Sachlage keine Probleme.Nach hg. Rechtsprechung hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anmerkung 4 zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., Paragraph 44 a, VStG, E 14). Ungeachtet der Frage, inwieweit die in der Beschwerde genannten Worte "dann", "sodann", "danach" bzw. "unweit" bei der Umschreibung von Tatzeit und Tatort bei Delikten im Straßenverkehr nicht ausreichend sein mögen (das in der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 85/18/0052, betraf eine Übertretung der StVO; in der jüngeren Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof aber gerade auch im Zusammenhang mit Übertretungen der StVO ausdrücklich von dem genannten Grundsatz aus, dass Maßstab zu sein hat, ob die Umschreibung so präzise ist, dass die Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt sind und keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224), ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte jedenfalls bei Übertretung einer Norm des Glücksspielgesetzes, die Zugänglichmachung von Spielapparaten betrifft, dass die Angabe "gegen 17.50 Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit auf Seiten eines Lokalinhabers, der einen Glücksspielapparat zugänglich gemacht hat, ein Missverständnis darüber aufkommen sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, wenn für die Tatzeit ein genaues Datum mit der Ergänzung "gegen 17.50 Uhr" genannt wird. Sowohl hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch der Vermeidung der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ergeben sich bei der vorliegenden Sachlage keine Probleme.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170017.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010