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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art20 Abs3;Rechtssatz
§§ 38 Abs. 5 und 41 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 haben mit der Frage der Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten nichts zu tun und können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie den Bürgermeister zur Veröffentlichung bestimmter Daten eines Bauverfahrens verpflichten beziehungsweise berechtigen würden, sofern tatsächlich eine Verschwiegenheitsbestimmung eingreifen sollte.Paragraphen 38, Absatz 5 und 41 Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 haben mit der Frage der Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten nichts zu tun und können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie den Bürgermeister zur Veröffentlichung bestimmter Daten eines Bauverfahrens verpflichten beziehungsweise berechtigen würden, sofern tatsächlich eine Verschwiegenheitsbestimmung eingreifen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170136.X04Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018