RS Vwgh 2010/3/12 2006/17/0360

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Veröffentlicht am 12.03.2010
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193 Abs1 idF 1992/040;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren nach der WAO bereits ausgesprochen hat - in dem die Frage der Berufungslegitimation gegen den die Stammschuld festsetzenden Abgabenbescheid einerseits und die Haftungsfrage andererseits insofern miteinander verknüpft sind, als das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld zwangsläufig auch Auswirkungen auf das Ergebnis des Haftungsverfahrens hat - ist einerseits nicht wie nach der Rechtsprechung zu § 248 BAO über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vor jener gegen den Abgabenbescheid zu entscheiden und ergibt sich andererseits, dass die Abweisung der Berufung in der Haftungsfrage mit der Begründung, der zur Haftung Herangezogene habe keine Berufung gegen den Abgabenbescheid erhoben (könne sich somit nicht auf das Fehlen der Abgabepflicht berufen), im Beschwerdefall ebenfalls rechtswidrig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0145).Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren nach der WAO bereits ausgesprochen hat - in dem die Frage der Berufungslegitimation gegen den die Stammschuld festsetzenden Abgabenbescheid einerseits und die Haftungsfrage andererseits insofern miteinander verknüpft sind, als das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld zwangsläufig auch Auswirkungen auf das Ergebnis des Haftungsverfahrens hat - ist einerseits nicht wie nach der Rechtsprechung zu Paragraph 248, BAO über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vor jener gegen den Abgabenbescheid zu entscheiden und ergibt sich andererseits, dass die Abweisung der Berufung in der Haftungsfrage mit der Begründung, der zur Haftung Herangezogene habe keine Berufung gegen den Abgabenbescheid erhoben (könne sich somit nicht auf das Fehlen der Abgabepflicht berufen), im Beschwerdefall ebenfalls rechtswidrig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170360.X01

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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