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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293 Abs1;Rechtssatz
Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/1276, und vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/1136). Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Da im Beschwerdefall die Ehegattin und die Kinder des Einbürgerungswerbers im Ausland leben, sind diese Personen bei den (für die Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts) heranzuziehenden Richtsätze nach § 293 ASVG nicht zu berücksichtigen. [Hier: Es wären daher Richtsätze nach § 293 ASVG (für eine Person) für das Jahr 2004 in der Höhe von EUR 653,19, für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 662,99 und für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 690,-- heranzuziehen gewesen.]Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/1276, und vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/1136). Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Da im Beschwerdefall die Ehegattin und die Kinder des Einbürgerungswerbers im Ausland leben, sind diese Personen bei den (für die Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts) heranzuziehenden Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG nicht zu berücksichtigen. [Hier: Es wären daher Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG (für eine Person) für das Jahr 2004 in der Höhe von EUR 653,19, für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 662,99 und für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 690,-- heranzuziehen gewesen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010768.X01Im RIS seit
15.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015